AGB

 

Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Arbeitsbühnen

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in
Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften
sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß
zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem
Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine
Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für
jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung
zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung
vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin
in Verzug befindet.

§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und
etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen,
können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung
schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Übergabe vorhandene
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen.
Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung
auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegengegenstand
zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen
Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der
Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter
ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in solchen Fällen des Fehlschlagens
der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von
Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend
gemacht werden bei
– groben Verschulden des Vermieters
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4
sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung
erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten
und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber
bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher
Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der
Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf
Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen
hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden
Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter erzielt hat
oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen
Kosten abgerechnet.
5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche
gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an
den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen,
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich
durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter
und seine Hilfsperson nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger
Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu
lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur
zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden,
die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn
er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die
Haftung.

§ 8 Beendigung der Mietzeit
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter
rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters
oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf
der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag
der Absendung der Mietsache in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.

§ 9 Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig
mitzuteilen.
2. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung
bereitzuhalten; § 6 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in
§ 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht
des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig
unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umgang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen
und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der
Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter
Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Bei Schäden, deren Behebung mehr als 2.500 € kostet  tritt die Maschinenbruchversicherung
in Kraft. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet für die Selbstbeteiligung in Höhe
von 2.500 € aufzukommen.

4. Die Maschinenbruchversicherung tritt nicht für Schäden an Reifen, Kabel und/oder Schläuchen ein.
5. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt,
wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 2 nicht unverzüglich
und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen
am Bestimmungsort beanstandet worden sind.


§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem
Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand
geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben
Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu
treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten.
Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet,
dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Kündigung
1. a) der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner
grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu
beendigen;
a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die
Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben
nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 – 4.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5
Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig
nicht möglich ist.

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 2 obliegende Verpflichtung
zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz in Höhe der
Selbstbeteiligung von 10% des Neupreises, mindestens 2.500 € verpflichtet.

§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess
– ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz
des Vermieters oder, nach seiner Wahl, der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

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